Vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist für Geschäftsführerhaftung möglich |
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Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können die Gesellschafter im Geschäftsführerdienstvertrag eine Verkürzung der Verjährungsfrist bezüglich der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vereinbaren, solange es sich nicht um Verletzung der Kapitalschutzvorschriften handelt. Im entschiedenen Fall konnten die Vertragspartner gem. schriftlicher Vereinbarung Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis nur innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw. drei Monate nach Beendigung des Arbeitverhältnisses geltend machen. (BGH-Urt. v. 16.9.2002 II ZR 107/01) |
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