| Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind zum
          1.1.2004 in Kraft getreten. Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente: 
 
 
          Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk
          erleichtert. Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung eine abgestufte Befreiung von den
          Kammerbeiträgen gewährt.Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Bei den übrigen 53
            handelt es sich um so genannte "Zulassungsfreie Handwerksgewerbe". Ihre selbstständige Ausübung setzt keinen
            Befähigungsnachweis voraus. Handwerksgesellen und -gesellinnen können demnach auch ohne Meisterbrief ein Unternehmen gründen,
            wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten keine Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter bestehen. Ein Meistertitel
            kann hier jedoch freiwillig erworben werden. Die Gesellenjahre als Voraussetzung für die Zulassung zur freiwilligen Meisterprüfung
            entfallen.
 
Bei den Handwerken, die Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Personen mit sich bringen können
            oder die eine hohe Ausbildungsleistung erbringen, handelt es sich um "Zulassungspflichtige Handwerke". Hier ist der
            Meisterbrief die Voraussetzung für die Gründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebes. 
 Nach den Änderungen in der Handwerksordnung können sich auch erfahrene Gesellen in diesen zulassungspflichtigen Handwerken
            selbstständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in
            leitender Position.
 Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker,
            Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.
 
 
Das Inhaberprinzip  wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst Meister sein muss 
            ist weggefallen. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder
            Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen. 
 
 Inwieweit sich diese Änderungen der Handwerksordnung auf die Neugründung von Unternehmen (z. B. auf die "Ich-AG")
          auswirkt, bleibt abzuwarten.
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