Beweiswert von AU-Bescheinigungen aus einem Nicht-EU-Ausland |
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Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Nicht-EU-Ausland ausgestellt wurde, kann erschüttert sein, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar einzeln betrachtet unauffällig erscheinen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung aufkommen lassen. Dabei gelten die gleichen Maßstäbe wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Deutschland ausgestellt wurden. Die Richter des BAG stellten fest, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung bestehen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer nun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten AU als Voraussetzung für seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung trägt. |
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