Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch Kurzarbeitsvereinbarung |
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Im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Arbeitsentgelts geht es zu weit, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, die Arbeitszeit ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist „wöchentlich anzupassen“ sowie die Kurzarbeit „sofort“ abzubrechen und den Arbeitnehmer „jederzeit zur Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit zurückrufen“ zu können. Ferner müssen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren voraussichtliches Enddatum nennen. |
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