Erinnerung: Übergangsfrist für elektronische Kassenmeldesysteme & Co. endet am 31.7.2025 |
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Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw. Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzer selbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollte informiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |