Keine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids bei „Verklicken“ |
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Vereinfacht dargestellt hatten im vom BFH entschiedenen Fall die Steuerpflichtigen nach Abgabe der Steuererklärung über das ELSTER-Portal einen Steuerbescheid mit zu hoher Steuernachzahlung erhalten. Bei Übermittlung der Steuererklärung war ihnen nicht aufgefallen, dass sie die Werte des Vorjahres importiert und zusätzlich bei einem Teil der Einkünfte noch die Werte des aktuellen Erklärungsjahres eingetragen hatten. Dem Finanzamt war das Versehen auch nicht aufgefallen. Die Steuerpflichtigen wendeten sich nicht mit einem Einspruch gegen den später erlassenen Steuerbescheid, sondern wollten auf anderem Weg vorab eine Änderung ihrer Steuererklärung erreichen und damit in der Folge auch des noch zu erlassenden Steuerbescheides. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz unterlagen die Steuerpflichtigen mit der Begründung, dass das Gesetz keine Korrekturvorschriften in derartigen Fällen vorsehe. Digitales „Verklicken“ sei nicht mit einem mechanischen Schreibfehler zu vergleichen, wofür es eine Korrekturmöglichkeit gibt. Ebenfalls kann das Finanzamt jederzeit eine Änderung vornehmen, wenn sich hierdurch die Steuerlast für den Steuerpflichtigen erhöht, nicht aber, wenn sie sich reduziert. Unabhängig davon, dass ein Einspruch immer erst eingelegt werden kann, wenn auch ein Bescheid vorliegt, sollte in derartigen Fällen immer der Rat eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingeholt werden. |
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