Bauarbeiter als Scheinselbstständiger – Bauunternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen |
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Die Rentenversicherung hatte die Tätigkeiten in einem Fall im Statusfeststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtig eingestuft, in zwei Fällen war dies das Ergebnis nach Betriebsprüfungen. Die betreffenden Bauarbeiter arbeiteten auf den Baustellen der Bauunternehmer, verrichteten einfache Tätigkeiten wie Abbrucharbeiten, Pflasterarbeiten, Trockenbau etc. Sie wurden mit einem Stundenlohn von 10–15?€ entlohnt und arbeiteten in den Betrieb eingegliedert auf Anweisung, sie verfügten über keine eigenen Materialien oder wesentliche Werkzeuge. Schriftliche Verträge mit den Bauarbeitern gab es nicht, eine unternehmerische Außenwirkung entfalteten die Arbeiter nicht. Sie verfügten allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Das LSG entschied in allen drei Urteilen, dass die Bauarbeiter nicht selbstständig, sondern scheinselbstständig tätig waren. Es lagen Merkmale der abhängigen Beschäftigung vor, so z.B. die Eingliederung in den Betrieb der Baufirma, Weisungsgebundenheit, keine eigenen Betriebsmittel, einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für echte Werkverträge oder unternehmerisches Handeln. Selbst wenn eine Selbstständigkeit „vereinbart“ war, ist dies sozialversicherungsrechtlich irrelevant, wenn die tatsächlichen Umstände auf ein Beschäftigungsverhältnis hinweisen. Die Baufirmen müssen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in teils fünfstelliger Höhe zahlen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. |
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