Vor jeder Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten Sie sich umfassend beraten lassen, um keine negativen Auswirkungen in Kauf nehmen zu müssen.
Die SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u. a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der SCHUFA ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die SCHUFA diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.
In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ausgefochtenen Fall scheiterte die Finanzierung eines Autokaufs zunächst an einer unrichtigen SCHUFA-Auskunft. Die betroffene Käuferin wandte sich an die SCHUFA, die ihr eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine Selbstauskunft übersandte. Sie gelangte zu der Überzeugung, dass die von der SCHUFA erteilte Auskunft nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und forderte diese auf, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen.
Diesen Anspruch hatte der BGH zurückgewiesen. Allerdings hat die SCHUFA Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch verneinte der BGH mit der Begründung, dass die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens zählen, über die nach dem Bundesdatenschutzgesetz Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben eine von einem Kredit-institut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Bank die von Wertpapieremittenten gezahlten Vertriebsvergütungen behalten darf, für wirksam erachtet.
Folgende von einem Kreditinstitut in einer "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte" verwendete Formularbestimmung hatten die Richter zu beurteilen: "Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (...) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."
In der Begründung führte der BGH aus, dass die Klausel dem Transparenzgebot genügt. Sie lässt die inhaltliche Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des vom Kunden im Voraus erklärten Anspruchsverzichts hinreichend klar erkennen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt auch nicht daraus, dass die Bank zur Bestimmung der Vertriebsvergütungen, die sie annehmen und behalten darf, allgemein auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verweist. Das Transparenzgebot verlangt weder, dass der Wortlaut dieser Norm oder sonstiger Gesetzesvorschriften in der Klausel abgedruckt wird, noch, dass die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Bank Vertriebsvergütungen aufsichtsrechtlich annehmen darf.
Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Ergibt die Prognose, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit.
Die der Prognose innewohnende Ungewissheit kann sich dabei auf die künftig verfügbaren liquiden Mittel, ebenso aber auch auf den Umfang der künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten beziehen. Verbindlichkeiten aus einem Darlehen können deshalb nicht nur dann drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist, sondern auch dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 5.12.2013, dass in die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, auch Zahlungspflichten einzubeziehen sind, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist.
Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.
Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. Der Schuldner handelt jedoch dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abwendbar ist.
Im Handelsgesetzbuch ist geregelt, dass die Bezeichnung einer Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) entschieden in ihrem Beschluss vom 14.10.2013, dass die Verwendung des Begriffs "Gruppe" in einer zur Eintragung angemeldeten Firma einer Gesellschaft gegen das o. g. Irreführungsverbot verstößt, wenn eine solche Firmengruppe nicht vorhanden ist.
In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass ein Durchschnittsverbraucher bei einer "Gruppe" kein Unternehmen erwartet, in dem sich mehrere natürliche Personen zum gemeinsamen Tun zusammengeschlossen haben, wenn nicht dafür in der Firma ein Anhaltspunkt enthalten ist. Hierfür kann beispielsweise Forschungsgruppe oder Arbeitsgruppe ein Anhaltspunkt sein. Vielmehr erwartet der Durchschnittsverbraucher den Zusammenschluss mehrerer regelmäßig selbstständiger Unternehmen zur Wahrung gemeinsamer Interessen.
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