Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln - mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine Excel-Tabelle.
Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:
Anmerkung: Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung in den letzten Jahren zu stellen sind.
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