Der Bundesrat stimmte am 10.7.2015 dem Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen und zum Abbau der kalten Progression zu. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression abgebaut und der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben. Im Einzelnen sieht das Gesetz die folgenden Anpassungen vor:
|
bisher
|
2015
|
2016
|
|
| Kinderfreibetrag |
7.008 €
|
7.152 €
|
7.248 €
|
| Kindergeld für das 1. und 2. Kind |
184 €
|
188 €
|
190 €
|
| für das 3. Kind |
190 €
|
194 €
|
196 €
|
| für jedes weitere Kind |
215 €
|
219 €
|
221 €
|
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
1.308 €
|
1.908 €
|
1.908 €
|
| für jedes weitere Kind |
240 €
|
240 €
|
|
| Unterhaltshöchstbetrag |
8.354 €
|
8.472 €
|
8.652 €
|
| Grundfreibetrag |
8.354 €
|
8.472 €
|
8.652 €
|
Abbau der kalten Progression: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und die Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs soll ein Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression erreicht werden. Dafür wird der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht. Gleichzeitig werden die Eckwerte ab 1.1.2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % angehoben. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Steuerpflichtige müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der - bescheidenen - Entlastungen zu kommen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.