Verwandte und der Ehepartner des Erblassers können auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann aber auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Gründe für einen Erbverzicht können sein:
Voraussetzung für einen wirksamen Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden. Wird ein Verzicht danach erklärt, ist die Erklärung u. U. als Ausschlagung der Erbschaft auszulegen.
Mit dem Erbverzicht wird auch die gesetzliche Erbfolge geändert. So wird der auf das Erbe Verzichtende bei der Pflichtteilsberechnung anderer Berechtigter nicht mehr mitgezählt. Verzichtet also ein Abkömmling des Erblassers auf sein Erbrecht, so erhöhen sich die Pflichtteilsrechte der Übrigen.
Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. So entschied z. B. das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 28.1.2015:
Anmerkung: Dass der Verzicht auf einen testamentarisch zugewandten Erbteil grundsätzlich auch die Kinder des Verzichtenden vom Erbteil ausschließt, gilt aufgrund einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Diese gesetzliche Regelung stimmt nunmehr mit der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung des Verzichts auf einen gesetzlichen Erbteil überein.
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