Der Geschäftsführer besitzt für die GmbH eine "Allzuständigkeit" und damit eine Gesamtverantwortung, wenn er deren alleiniger Geschäftsführer ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass er eine bestimmte Stundenzahl pro Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Vielmehr bestimmt er regelmäßig seine Arbeitszeit selbst. Dies bedeutet auch, dass er - abgegolten durch die Gesamtausstattung - die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.
Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 eine Vereinbarung nicht, in der auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird. Sie entspräche - zeitversetzt - der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden.
Im entschiedenen Fall vereinbarte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Sie bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.
Der BFH entschied, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH - und damit die Steuerbelastung - nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.
Nach den Regelungen der Abgabenordnung tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige dann nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Die Kenntnis der einschlägigen Medienberichterstattung über den Ankauf einer "Steuer-CD" schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 30.10.2015 jedenfalls dann aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist. Liegt es so, musste der Steuerpflichtige mit der Entdeckung seiner Straftat rechnen.
Dem allgemeinen Sprachverständnis nach ist unter der Formulierung "mit etwas zu rechnen" zu verstehen, dass jemand aufgrund bestimmter Umstände bzw. Überlegungen den Eintritt eines bestimmten Ereignisses als möglich bzw. wahrscheinlich annimmt. Im Unterschied zum Begriff des "Kennens", der auf die positive Kenntnis, also das Wissen von bestimmten Umständen hindeutet, beinhaltet "mit etwas zu rechnen", eine noch verbleibende Unsicherheit. Eine solche Auslegung steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang.
Die Bundesregierung hat am 2.3.2016 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Werkvertragsrecht an die speziellen Anforderungen von Bauvorhaben angepasst werden.
Anmerkung:Ebenfalls im Gesetzentwurf enthalten sind Neuregelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag. Das Gesetz soll 6 Monate nach Verkündung in Kraft treten. Damit soll den Betroffenen Zeit gegeben werden, sich auf die geänderten Regelungen einzustellen.
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann.Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.
Bitte beachten Sie!Von dieser Regelung sind auch Photovoltaikanlagen betroffen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 16.3.2016 mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.
Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Käufer hatte bei einem Unternehmen über das Internet 2 Matratzen bestellt, die ausgeliefert und vom Besteller zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Käufer um Erstattung des Differenzbetrags, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Käufer widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Das Unternehmen vertrat nun die Auffassung, dass der Besteller sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Käufer aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen.
Die BGH-Richter entschieden zugunsten des Käufers. Ihm steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Besteller darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
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