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					Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2012 gelten folgende Rechengrößen: 
				
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						Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 50.850 € bzw. im Monat mehr als 4.237,50?€ verdienen.
 
						  
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						Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 45.900?€ bzw. von monatlich höchstens 3.825 € berechnet.
 
						  
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						Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 67.200 € (alte Bundesländer - aBL) bzw. 57.600 € (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
 
						  
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						Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.600?€ (aBL) bzw. 4.800 € (nBL) monatlich berechnet.
 
						  
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						Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.625 € (aBL)/2.240 € (nBL) monatlich, also 31.500 € (aBL)/26.880 € (nBL) jährlich festgelegt.
 
						  
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						Die Geringfügigkeitsgrenze soll von 400 € auf 450 € monatlich angehoben werden.
 
				 
				
					 
					Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt für das ganze Bundesgebiet 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 1,95?% bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 19,6?%. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3?%. 
					 
					Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. 
					Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung. 
					 
					Sachbezugswerte 2012: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2012 auf 219 € monatlich angehoben (Frühstück bleibt bei 47 €, Mittag- und Abendessen erhöht sich auf je 86 €). Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 212 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende. 
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