Strenge Anforderung an die Nachweispflicht bei Bewirtungen in einer Gaststätte |
Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen von Kundenbewirtungen beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden. |
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