In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall buchte ein Fluggast über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug mit einer Surinamischen Luftfahrtgesellschaft. Der Hinflug war für den 14.11.2014 vorgesehen. Am 9.10.2014 unterrichtete die Gesellschaft den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 4.11.2014 wurde der Kunde mit einer E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet.

Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen forderte er von der Gesellschaft die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 €. Die Verordnung sieht u. a. vor, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn, sie wurden über die Annullierung des Flugs mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit unterrichtet.

Dazu entschieden die EuGH-Richter, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, diesem einen Ausgleich zu leisten hat. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.


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