Wird im Rahmen eines steuerpflichtigen Grundstücksverkaufs das darauf befindliche Wohngebäude vor der Veräußerung abgerissen, sind die Abbruchkosten als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu behandeln. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil vom 2.2.2021. Bei steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften, zu denen auch Grundstücksverkäufe zählen können, gilt der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Werbungskosten als Gewinn oder Verlust.

Das FG führte dazu aus, dass das sog. Zuflussprinzip heranzuziehen ist, um den Zeitpunkt der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu bestimmen. So sind die bei einem privaten Veräußerungsgeschäft entstandenen Werbungskosten in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös dem Verkäufer zugeht. Die Veräußerungskosten in Form der Abbruchkosten für das alte Wohnhaus, die vor dem Veranlagungszeitraum des später veräußerten Grundstücks angefallen sind, können erst im Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem der Veräußerungserlös erfasst wird.


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