Einlage als Gestaltungsmissbrauch |
Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) eingeschränkt. Hat der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt wurde, entstehen sog. Überentnahmen. Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet. |
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