Keine Entnahme betrieblicher Pkw durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 % |
Zum "gewillkürten" Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (Einnahmenüberschussrechnung) kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung zum Betrieb unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird. |
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