Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche |
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das hat das Bundesarbeitsgericht am11.12.2012 entschieden. |
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