Werbungskostenabzug bei langjährigem Leerstand von Wohnungen |
In seinem Urteil vom 11.12.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar sind. |
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