Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen hat. Das gilt insbesondere auch dann, wenn z. B. die Voraussetzungen einer pauschalierten Besteuerung der Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Internetzugang und die Internetnutzung oder einer Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse nicht vorliegen. |
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