Abfärberegelung bei geringen gewerblichen neben vermögensverwaltenden Einnahmen |
Bei Vorliegen eines "äußerst geringen Anteils" der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit eine Infizierung der übrigen (vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit. Bei einem gewerblichen Umsatzanteil am Gesamtumsatz von mehr als 5 % liegt jedoch kein "äußerst geringer Anteil" mehr vor. |
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