Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.3.2012 entschieden, dass ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen kann, denn diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, sodass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Fernfahrer arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden. |
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