Verjährung des Erstattungsanspruchs für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel |
In einem Fall aus der Praxis enthielt ein Mietvertrag eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Aufgrund dieser Klausel ließ der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses (Ende 2006) für 2.687 € renovieren. Später erfuhr er, dass er zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet war und verlangte daher im Dezember 2009 die Zahlung von 2.687 € nebst Zinsen zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu klären, ob dieser Erstattungsanspruch berechtigt oder bereits verjährt ist. |
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