Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Steuerhinterziehung ab 1.1.2015 noch konsequenter bekämpft werden. Dafür ist eine Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a. folgende steuerliche Regelungen neu definiert werden:
Anmerkung: Die Bundesregierung macht Ernst bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich schnellstens beraten lassen, um nicht den geplanten neuen schärferen Regeln zu unterfallen.
Mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" sollen insbesondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben dient das auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnete Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der EU und der Umsetzung von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Aus dem Gesetzentwurf sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben:
Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei Vorliegen konkreter Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten und zu den einzelnen Punkten, die das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail berichten.
Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland beispielsweise ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Denn innerhalb der Europäischen Union unterliegen ab dem 1.1.2015 Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer.
Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des "Mini-One-Stop-Shop" eingeführt.
Deutsche Unternehmen können dafür seit dem 1.10.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung "Mini-One-Stop-Shop" für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt unter https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax möglich.
Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen, ihre Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
Klarstellung "Bauträger": Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter diese Regelung fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10 % ihres Weltumsatzes als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger - also Unternehmer, die Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben, aber ansonsten keine oder nur ganz geringe Bauleistungen erbringen - fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren (auch wenn dies vom Bundesrat gefordert war).
Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab 1.10.2014 werden erstmals auch Edelmetalle und unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen. Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen wie Gold, Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle Metalle. Für diese Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.
Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom 1.10.2014 wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.
Übergangsregelung: Mit Schreiben vom 26.9.2014 räumt das Bundesfinanzministerium eine Übergangsfrist ein. Danach wird es - bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, - beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Das hat das Hessische Finanzgericht am 8.7.2014 entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige im Zuge des Scheidungsverfahrens mit ihrem ehemaligen Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Das Finanzamt unterwarf den durchgeführten finanziellen Ausgleich als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen der Besteuerung.
Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch, dass die erhaltenen Ausgleichzahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen seien zu verneinen, weil die Steuerpflichtige durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte, sondern vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlägen aber nicht der Einkommensteuer.
Anmerkung: Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 8.7.2014 die Revision zugelassen (BFH-Az. X R 48/14). Es bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten.
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