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September

Steuerliche Behandlung von Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen

Spenden: Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen i. S. des Parteiengesetzes (PartG) sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens jeweils 825 € (Unverheiratete) bzw. 1.650 € (Zusammenveranlagte). Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Beispiel: Parteifreund A spendet an seine Partei 2.000 €. Seine tarifliche Einkommensteuerbelastung beträgt 15.000 €. A kann 50 % von 1.650 € steuerlich als Zuwendung ansetzen. Seine Einkommensteuerbelastung reduziert sich um (15.000 € - 50 % von 1.650 € =) 825 € auf 14.150 €. Den Restbetrag in Höhe von (2.000 € - 1.650 € =) 350 € kann Parteifreund A als Sonderausgaben (siehe nachfolgend) geltend machen.

Sonderausgaben: Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können - unter weiteren Voraussetzungen - zusätzlich mit insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.

Wählervereinigungen, die nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 20.3.2017 keine Parteien i. S. des PartG. Demnach kommt für solche Wählervereinigungen der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.

Verfassungsfeindliche Parteien: Am 7.7.2017 stimmte der Bundesrat einer vom Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderung und einem entsprechenden Begleitgesetz zu, wonach verfassungsfeindliche Parteien künftig keine staatlichen Gelder mehr erhalten. Danach kann das Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließen. Antragsteller eines solchen Verfahrens können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung sein.

Bitte beachten Sie! Mit dem Entzug der staatlichen Gelder entfallen auch steuerliche Begünstigungen und Zuwendungen an diese Parteien. Der Finanzierungsausschluss gilt für 6 Jahre, ist aber verlängerbar.

Spendennachweis: Bei Spenden bis 200 € reicht ein "vereinfachter Nachweis" (Einzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking). Seit dem 1.1.2017 müssen die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden.

Alternativ kann der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsbestätigung aber auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. In diesem Fall braucht der Zuwendende keine Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren.

Kein doppelter Abzug für die Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Orten

Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind jedoch steuerlich abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Bislang ist der Bundesfinanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt 1.250 € im Jahr begrenzt.

In zwei Entscheidungen vom 15.12.2016 machte der BFH nunmehr eine Kehrtwende zugunsten der Steuerpflichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.

In seiner Entscheidung vom 9.5.2017 stellt der BFH aber klar, dass der personenbezogene Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf 1.250 € begrenzt ist.

Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen

Unterrichtsleistungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 sind nach nationalem Recht umsatzsteuerpflichtig. Fahrschulen sind nach dem Umsatzsteuergesetz keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt aber an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der genannten Fahrerlaubnisklassen. Nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist Unterricht, den sog. anerkannte Einrichtungen oder Privatlehrer erteilen, von der Umsatzsteuer zu befreien.

Mit Beschluss vom 16.3.2017 hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) daher die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. Damit soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht aus Gründen des Unionsrechts umsatzsteuerfrei ist.

Im entschiedenen Fall bejaht der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung kann sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. Des Weiteren kommt auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer in Betracht. Die Auslegung der Richtlinie sei aber zweifelhaft, sodass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei.

Anmerkung: Die nunmehr vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte er eine Steuerfreiheit bejahen, wird sich die Anschlussfrage stellen, ob Fahrschulen den sich hieraus ergebenden Vorteil zivilrechtlich an ihre Kunden durch eine geänderte Preisbildung weitergeben.

Erneute Verfassungsbeschwerde wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen

Krankheitskosten können nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden - aber nur, so weit sie die sog. "zumutbare Belastung" überschreiten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte bereits in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 fest, dass es nicht von Verfassung wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Mit Beschluss vom 23.11.2016 wurde die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Nunmehr wurde wieder eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 2 BvR 221/17 geführt wird. Auch dazu hatte der BFH mit Urteil vom 29.9.2016 entschieden, dass Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, um die zumutbare Belastung zu mindern sind.

Anmerkung: Sollten Bescheide in diesem Punkt nicht wie bisher vorläufig ergehen, können betroffene Steuerpflichtige weiterhin den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung - ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung - mit Berufung auf das anhängige Verfahren beantragen.

Regelung über Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften mit dem Grundgesetz unvereinbar

Kapitalgesellschaften können negative Einkünfte, die im Veranlagungsjahr nicht ausgeglichen werden, in bestimmten Grenzen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und der folgenden Veranlagungszeiträume abziehen. Werden innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (sog. schädlicher Beteiligungserwerb), kann die Kapitalgesellschaft die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte nicht mehr abziehen, soweit sie rechnerisch auf den übertragenen Anteil entfallen. Die nicht genutzten Verluste gehen anteilig unter, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft durch die bloße Anteilsübertragung nicht verändert wird.

Für diese Ungleichbehandlung fehlt es nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 an einem sachlich einleuchtenden Grund.

Anmerkung: Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2018 für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 - also für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag (Einführung mit Wirkung ab 1.1.2016) - den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, tritt am 1.1.2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens die Nichtigkeit der Regelung ein.

 

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