August
Durch das Familienentlastungsgesetz vom 27.6.2018 will die Bundesregierung Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen.
Um dies zu erreichen, soll das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro Monat erhöht werden. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € im Monat. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag (2019: 2.490 € je Elternteil, VZ 2020: 2.586 € je Elternteil). Hinzu kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil pro Jahr.
Der Grundfreibetrag soll für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 € angehoben werden. Zum Ausgleich der kalten Progression ist eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs vorgesehen.
In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Ab dem 1.1.2019 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag in gleichem Maße - also je zur Hälfte - von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden.
- Für hauptberuflich selbstständige Kleinunternehmer soll ab dem 1.1.2019 die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags halbiert werden. Das würde im Jahr 2018 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1.141,88 € (anstatt 2.283,75 €) entsprechen, was einen durchschnittlichen Mindestbeitrag von monatlich 171,28 € bedeuten würde.
- Laut den Planungen sind für die Finanzreserven der Krankenkassen gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorzusehen und Abbaumechanismen zu schaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer neben der 1-%-Regelung einen geldwerten Vorteil von 0,03 % des Bruttoinlandspreises für jeden Entfernungskilometer versteuern. Die 0,03-%-Regelung ist unabhängig von der 1-%-Regelung selbstständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.
Eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden, wenn der Pkw für höchstens 180 Tage im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen.
Wird dem Arbeitnehmer der betriebliche Pkw aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den betrieblichen Pkw tatsächlich für Privatfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Eine bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.
Anmerkung: Die Regelung zur Einzelbewertung gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.4.2018 ab dem 1.1.2019, kann aber auch schon auf alle offenen Fälle angewendet werden.
Zu den steuerpflichtigen "privaten Veräußerungsgeschäften" gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 20.3.2018 entschiedenen Fall verkauften Steuerpflichtige innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von "Werbungskosten" für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 € pro Jahr erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.
Das FG sah dies jedoch anders und entschied dazu, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Anmerkung: Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.
Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, besteht dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.4.2018 entschieden, dass es sich bei einem Kind, das nach Beendigung der Ausbildung - im entschiedenen Fall zum Steuerfachangestellten - seine Berufsausbildung mit weiterführendem Berufsziel "Staatlich geprüfter Betriebswirt" und "Steuerfachwirt" nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortführt, um eine Zweitausbildung handelt. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung einen Kindergeldanspruch aus.
Anmerkung: Eine "mehraktige" Ausbildung und ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang kann Teil einer Erstausbildung sein. Der erste Abschluss muss sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellen. Diese aufeinanderfolgenden Ausbildungsgänge müssen aber -wie der BFH jetzt bestätigt - mit einer gewissen Zielstrebigkeit absolviert werden, wenn ein Anspruch auf Kindergeld bestehen soll.
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