Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) tritt zum 1.12.2021 in Kraft und soll die Kundenrechte bei Telefon-, Internet- und Handyverträgen stärken. Hier einmal die wichtigsten Regelungen kurz zusammengefasst:
Für Arbeitnehmer besteht normalerweise ein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie unter einer behördlich angeordneten Quarantäne stehen und deswegen nicht arbeiten dürfen. Für die Dauer der Quarantäne zahlt der Arbeitgeber normalerweise das Gehalt zunächst weiter und holt es sich anschließend auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück.
Am 22.9.2021 beschlossen die Gesundheitsminister der Länder zusammen mit dem Bundesgesundheitsminister, dass Beschäftigte, die eine Quarantäne durch eine Impfung vermeiden könnten und dies nicht nutzen, seit November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine „Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz“ haben.
Die neue Regelung umfasst allerdings 2 Ausnahmen. So bekommen Arbeitnehmer, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und dies über ein entsprechendes Attest nachweisen können, sowie Arbeitnehmer, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu 8 Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab, weiterhin eine Lohnfortzahlung.
Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung ist die „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ nicht betroffen. Erkrankt ein ungeimpfter Arbeitnehmer an Covid-19, hat er weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.
Nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.
Erst nach Anmeldung des Abschlusses der Liquidation kann die Firma endgültig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Um festzustellen, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im Allgemeinen die Versicherung des Liquidators. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen.
Anmerkung: Geeignet, berechtigte Zweifel in diesem Sinne zu begründen, ist insbesondere die Mitteilung der Finanzverwaltung, dass eine Steuererklärung noch aussteht. Dann ist nämlich noch unklar, ob sich daraus eine Nachforderung oder ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft ergibt. Sofern Aussicht auf Steuerrückerstattungen bestehen, ist der Löschungsantrag nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht vollzugsreif.
Die in der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten begründen weder einen zu Minderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten noch führen sie zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung. Dies entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) in 2 Urteilen am 17.9.2021.
Der Vermieter schuldete allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck führen zu können. Er schuldete dagegen nicht die Überlassung des Betriebs selbst. Das sog. Verwendungsrisiko trägt vielmehr der Mieter. Dem Vermieter war die von ihm geschuldete Leistung auch nicht unmöglich geworden. Er konnte weiterhin die Räumlichkeiten in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen.
Nach Auffassung des OLG rechtfertigen die pandemiebedingten allgemeinen hoheitlichen Maßnahmen auch keine außerordentliche Kündigung. Sie betreffen das Verwendungsrisiko des Pächters, nicht aber die Gebrauchsgewährungspflicht der Verpächter.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 13.10.2021 entschiedenen Fall durfte ein Geschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen nicht öffnen.
Eine als Minijobberin beschäftigte Arbeitnehmerin konnte daher nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Sie war der Auffassung, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos ist und sie daher einen Lohnanspruch hat.
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen.
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