Auch im Jahr 2022 treten Änderungen im Steuerrecht ein, auf die Steuerpflichtige Rücksicht nehmen müssen. Daraus ergeben sich auch Chancen, Steuern zu sparen. Nachfolgend soll auf wichtigen Handlungsbedarf und Möglichkeiten der Steuerersparnis hingewiesen werden.
In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten voll versteuert – sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).
In seinen Entscheidungen vom 19.5.2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass auf der Grundlage seiner eigenen Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.
Mit der Entscheidung des BFH gaben sich die klagenden Steuerpflichtigen aber nicht zufrieden. Sie legten Beschwerde beim BVerfG ein und monierten, dass nach den BFH-Urteilen Eheleute gegenüber Nichtverheirateten benachteiligt werden, weil eine mögliche Witwenrente angerechnet wird, obwohl sie gekürzt oder nicht gezahlt wird, wenn der Witwer oder die Witwe eigenes Einkommen beziehen oder bezogen haben.
Anmerkung: Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.8.2021 werden Finanzämter verpflichtet, die Steuerbescheide wegen einer eventuellen Doppelbesteuerung der Rente für „vorläufig“ zu erklären. Einsprüche deswegen sind i. d. R. entbehrlich. Allein schon wegen der BFH-Urteile will der Gesetzgeber entsprechend reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenbesteuerung für die Zukunft vornehmen müssen.
Festgesetzte Nachforderungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 werden ausgesetzt. Steuerpflichtige müssen somit nun keine Nachforderungszinsen mehr auf eine Steuernachzahlung entrichten. Auf der anderen Seite findet auch keine Erstattung von Steuerzinsen durch die Finanzämter statt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.9.2021 klargestellt, dass die Regelung über die Aussetzungsverfügung solange gilt, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung schafft, auf deren Grundlage die Neuberechnung und die Korrektur der ursprünglichen Zinsfestsetzungen erfolgen kann.
Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Aussetzung anderer steuerlicher Zinsen wie z. B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen. Die Grundlage für die Klarstellung des BMF bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Höhe des Zinssatzes auf Steuerforderungen von 6 % pro Jahr verfassungswidrig sei.
Anmerkung: Hier sei darauf hingewiesen, dass Einsprüche aufgrund des BMF-Schreibens gegen die Aussetzung der festgesetzten Erstattungszinsen als unbegründet zurückgewiesen werden sollen.
Der Gesetzgeber hat zu Rechnungen detaillierte Vorschriften erlassen. So müssen viele Vorgaben erfüllt sein, damit eine „ordnungsgemäße Rechnung“ vorliegt und dem Unternehmer die entsprechende Vorsteuer zusteht. Der Vorsteuerabzug würde in Fällen, in denen die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, durch das Finanzamt abgelehnt werden. In einem Schreiben vom 9.9.2021 nimmt die Finanzverwaltung dazu Stellung.
In dem BFH-Urteil vom 1.3.2018 wurde letztendlich entschieden, dass mangels eines extra ausgewiesenen Leistungsdatums sich dieses auch aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Die Finanzverwaltung stellt nun aber klar, dass ein Vorsteuerabzug nach wie vor nicht gewährt werden kann, wenn Angaben auf der Rechnung fehlen oder falsch sind. Dazu gehören auch Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt oder notfalls Zeitraum der Leistung oder Lieferung enthalten. Nur wenn der Finanzverwaltung sämtliche sonstige Unterlagen zu dem Fall vorliegen, könnte die Vorsteuer abgezogen werden, wie z. B. anhand von vorliegenden Lieferscheinen oder gültigen Verträgen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde dementsprechend geändert. Der Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn die Leistung zweifelsfrei in dem Monat ausgeführt wurde. Insbesondere in Branchen, in denen es üblich ist, dass Leistung und Rechnungsdatum nicht übereinstimmen, können solche Zweifel aber nur schwer widerlegt werden. Außerdem genügen unrichtige oder ungenaue Angaben, die keinen Rückschluss auf den Ort der Leistung und eine mögliche Steuerpflicht ermöglichen, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht.
Anmerkung: Grundsätzlich sollten weiterhin in den Rechnungen alle vom Gesetz geforderten Angaben enthalten sein, um nicht den Vorsteuerabzug zu gefährden!
Bei Personengesellschaften wird zum einen in der Gesamthandsbilanz der Gewinn der Gesellschaft ermittelt und dieser Betrag dann anteilig den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Zum anderen wird für jeden Gesellschafter aber auch noch eine gesonderte Bilanz aufgestellt. In dieser Sonderbilanz werden alle Einnahmen und Ausgaben des Gesellschafters erfasst, welche in Zusammenhang mit der Gesellschaft entstanden sind. Ob auch ein gezahlter Schadensersatz bei gewerblichen Personengesellschaften bei den Sondereinnahmen zu erfassen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.3.2021 entschieden.
Im entschiedenen Fall wurde einem Steuerpflichtigen aufgrund fehlender Angaben in Prospekten Schadensersatz zugesprochen. Bei dem Ersteller dieser Prospekte handelt es sich um einen gewerblich tätigen Filmfonds. Der Steuerpflichtige war diesem zuvor als Kommanditist beigetreten. Das Finanzamt setzte den gezahlten Schadensersatz in der Sonderbilanz des Steuerpflichtigen als Einnahme an.
Diese Auffassung vertrat auch der BFH. Der gezahlte Schadensersatz ist steuerpflichtig. In diesem Fall wurde zudem noch ein Zinsanspruch für die Dauer des Gerichtsverfahrens erstritten, auch dieser unterliegt der Besteuerung.
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