Für viele europäische Städte werden über Onlineplattformen wie z. B. Airbnb private Wohnungen für Kurzzeitvermietungen angeboten. Für Wohnungseigentümer ist die Vermietung für einen Kurzaufenthalt i. d. R. lukrativer als eine langfristige Vermietung.
Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am 22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt ist.
Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt.
Der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sieht u. a. die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon sollen insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Hier die wichtigsten Änderungen:
Das Gesetz soll in weiten Teilen am 1.1.2021 in Kraft treten.
Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a. folgende Kernpunkte:
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit seinem Urteil vom 20.8.2020 entschieden, dass eine Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist. Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird.
In dem entschiedenen Fall lobte ein Unternehmen über Facebook ein Gewinnspiel für einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance".
Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen war irreführend und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirken Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb war die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein.
Die Bewertungen waren jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, stellte das OLG klar.
In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) entschiedenen Fall wurde eine bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag war eine Arbeitszeit von 30 Std./Woche vereinbart. In dem Betreuungsvertrag war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Std./Woche vereinbart. Ferner war sie gehalten, in der Wohnung zu wohnen und zu übernachten. Nach Angaben der Pflegerin war sie über mehrere Monate täglich von 6 Uhr morgens bis ca. 22/23 Uhr im Einsatz und musste sich auch nachts bereithalten. Daher verlangte sie für die gesamte Zeit die Zahlung des Mindestlohns.
Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren. Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.