Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.
Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.
Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben sich mit der Beurteilung von Zahlungen für laufende Hauskosten beschäftigt, welche nur von einem Ehegatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob möglicherweise Unterhaltsleistungen oder Zuwendungen an den anderen Ehegatten vorliegen. Auslöser für das gerichtliche Verfahren war ein Ehepaar, welches hälftig ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke besaß.
Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehemanns unentgeltlich auf seine Frau übertragen, wobei ihm aber weiterhin die kompletten Darlehensverbindlichkeiten zugerechnet blieben. Dadurch, dass der Ehemann nun sämtliche anfallende Kosten in Zusammenhang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen von dem Ehemann an die Ehefrau.
Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor, wenn dieser keine (marktübliche) Gegenleistung entgegensteht, wobei aber ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend sind. Bei der Darlehensverbindlichkeit leistet der Ehemann keine Zuwendungen durch die Tilgungszahlungen. Eine solche Zuwendung entsteht nur durch den Verzicht eines Ausgleichsanspruchs, von dem in dieser Konstellation nicht ausgegangen werden kann, da beide Ehegatten vertraglich bei der Bank festgehalten haben, dass die Kosten nicht von Beiden in gleicher Höhe getragen werden müssen. Demnach kommt der Ehemann mit den Zahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nach. Dass sich das Haus im Eigentum der Ehefrau befindet ist dabei unschädlich. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zahlungen für den Wohnbedarf vor.
Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die Aussetzung soll für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein.
Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt, welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der Bundesfinanzhof am 3.6.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde.
Nach dieser Entscheidung wird Zubehör wie z. B. eine Ladeneinrichtung als bewegliche Sache gesetzlich definiert, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache dient und mit dieser in einem räumlichen Verhältnis steht. Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt oder nicht, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen.
Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes zugestimmt. Hier kurz die wichtigsten Punkte:
Die neuen Regelungen gelten voraussichtlich ab 1.12.2020.
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